Wer sich auf einen Besitzstand nach Art. 67 Abs. 1 GG berufen will, müsste eine nach altem Recht erlangte und Ende 2007 noch gültige Bewilligung zur betreffenden Tätigkeit vorlegen können. Nachdem in Bezug auf B___ nichts dergleichen vorliegt, steht fest, dass der Beschwerdeführer im nach Art. 67 Abs. 2 GG massgebenden Zeitpunkt (am 1.1.2008) aus der Tätigkeit in dessen Praxis nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.