___, dipl. Zahnarzt mit Praxisausübungsbewilligung, die individuelle Abformung und Bisslagenbestimmung auszuführen. Aus dem Nachsatz, dass die Sanitätskommission davon ausgehe, dass die Überwachung der Tätigkeiten durch den verantwortlichen Praxisinhaber erfolge, leitet der Beschwerdeführer in seiner Replik deshalb unzutreffend ab, dass "keine Zweifel" bestünden, dass damit B___ in dieser Verfügung ebenfalls erwähnt worden sei. Weder das eine noch das andere trifft zu. Die Sanitätskommission hielt in ihrer Begründung ausdrücklich fest, dass sie dem Gesuch entspreche, weil es sich um eine notwendige Tätigkeit handle, die von einer Fachperson ("Herrn A__