Ob es sich bei der offenkundig auf Dauer vorausgesetzten Aufsicht durch einen Zahnarzt um eine Resolutivbedingung dieser Ausnahmebewilligung (Vorinstanz) oder aber um eine Bewilligungsvoraussetzung (Beschwerdeführer) handelt, braucht nicht abschliessend geklärt zu werden, genügt doch für alles Folgende, dass es sich bei der Aufsicht zumindest um eine wesentliche Bewilligungsvoraussetzung gehandelt hat. Für den strittigen Fall ist sodann entscheidend, dass die am 18. Oktober 2004 erteilte Ausnahmebewilligung nicht nur bezüglich des damit begünstigten Beschwerdeführers, sondern insbesondere auch bezüglich der Aufsicht durch einen Zahnarzt der genannten drei Kategorien