67 Abs. 1 Satz 2 GG komme deshalb nicht zur Anwendung, weil die altrechtlich am 18. Oktober 2004 zur Abdrucknahme erteilte Bewilligung dem übergeordneten Bundesrecht materiell wiederspreche und der Beschwerdeführer deshalb seine Tätigkeit nicht weiter ausüben dürfe, kam die Vorinstanz zum gleichen Ergebnis, bejahte einen Widerspruch jedoch nur zum kantonalen Recht und kam in der Hauptsache gestützt auf folgenden Sachverhalt zum Schluss, der Beschwerdeführer könne aus Art. 67 Abs. 1 GG von vornherein keine Ansprüche ableiten (Erw. 6.b):