Darauf wird in den Erwägungen näher einzutreten sein. Durch den Beschwerdeführer wird ferner erstmals geltend gemacht, er habe die Abdrucknahmen in der Periode vom 18. Oktober 2004 bis zum 19. Juni 2014 klaglos und somit während fast 10 Jahren vorgenommen; deshalb sei ihm die Bewilligung allenfalls gestützt auf Art. 22 Abs. 2 VO GFP zu erteilen. E. Das Departement Gesundheit hielt dem Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, die Ausnahmebewilligung zur Abdrucknahme (vom 18. Oktober 2004) sei erloschen, bevor das