Obschon in der Bewilligung vom 18. Oktober 2004 med. dent. C___ mit der fachtechnischen Aufsicht und Verantwortung betraut worden sei, sei dort auf S. 2 festgehalten, dass die Überwachung der Tätigkeiten durch den verantwortlichen Praxisinhaber zu erfolgen habe. Auch der Wortlaut von Art. 39 Abs. 2 GVO impliziere, dass nur der Praxisinhaber zur Verantwortung gezogen werden könne. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass es sich bei der Aufsicht durch med. dent. C___ um eine Resolutivbedingung handle und dass bezüglich der Abdrucknahme von einem qualifizierten Schweigen gesprochen werden könne. Darauf wird in den Erwägungen näher einzutreten sein.