aber durch den offen gelassenen Geltungsbereich sei diese Bestimmung nun auch auf seine Sonderbewilligung anwendbar. Art. 39 Abs. 2 aGVO habe als Kann-Bestimmung der Sanitätskommission erlaubt, nach Schwierigkeitsgrad differenziert gerade auch triviale Arbeiten wie die Abdrucknahme von Nicht-Ärzten vornehmen zu lassen. Deshalb seien diese Bewilligungen in die Besitzstandsregelung gemäss Art. 67 GG eingeschlossen. Obschon in der Bewilligung vom 18. Oktober 2004 med. dent.