Die ihm 2004 erteilte Bewilligung widerspreche weder dem kantonalen noch Bundesrecht, denn weder das eine noch das andere schliesse die Abdrucknahme durch Nicht-Zahnärzte explizit aus. Andernfalls müsste auch die im Kanton Zürich angebotene Zahnprothetikerausbildung als nicht bundesrechtskonform bezeichnet werden. Dass die Ergänzung in Art. 67 Abs. 1 GG um eine Regelung für Zusatz- und Sonderbewilligungen im Kantonsrat in erster Linie mit Blick auf die Naturheilpraktiker vorgenommen wurde, möge zwar zutreffen; aber durch den offen gelassenen Geltungsbereich sei diese Bestimmung nun auch auf seine Sonderbewilligung anwendbar.