Aus dem Verhalten des Gesundheitsdepartements sei zu schliessen, dass keiner der kantonal approbierten Zahnärzte innert der in Art. 67 Abs. 2 GG vorgesehenen 6 Monaten ein solches Gesuch gestellt habe, denn andernfalls wäre er nicht weiterhin zur Prüfung eingeladen worden oder das Departement hätte ihn über die aktuelle Rechtslage korrekt informieren müssen. Die ihm 2004 erteilte Bewilligung widerspreche weder dem kantonalen noch Bundesrecht, denn weder das eine noch das andere schliesse die Abdrucknahme durch Nicht-Zahnärzte explizit aus.