36 aGVO die Bewilligung erteilt, in seiner Praxis in D___ A___ zur operativen Ausbildung an seinen Patienten arbeiten zu lassen. Damit konnte A___ seine Ausbildung zum altrechtlich (noch) zulässigen kantonal approbierten Zahnarzt beginnen. Da A___ aber bis Ende 2007 (d.h. bis zur Ablösung des alten durch das neue GG) nur einen Teil der altrechtlich dazu erforderlichen Prüfungen bestanden hatte, wurde ihm durch das Departement Gesundheit mit Schreiben vom 6. Mai 2009 mitgeteilt, dass er diese Ausbildung nach neuem Recht nicht mehr abschliessen könne. Für diese nicht-akademische Ausbildung zum Zahnarzt fehle es nun an einer gesetzlichen Grundlage.