67 Abs. 1 Satz 2 GG im Widerspruch zum Bundesrecht (MedBG) stehe, bejaht aber einen Widerspruch zum geltenden kantonalen Recht. Eine solche Ausnahmebewilligung, welche nicht als Zusatz zu einer eigenen Berufsausübungbewilligung erteilt worden sei, hätte nach Auffassung der Rekursinstanz im Rahmen der Totalrevision des GG in dieses Eingang finden müssen. Dies sei jedoch unterblieben, weshalb von einem sog. qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers auszugehen sei. Für eine Abdrucknahme durch Nicht-Zahnärzte fehle es - auch als Ausnahme - im neuen Recht an der kantonal erforderlichen gesetzlichen Grundlage.