In der Folge trat das Departement mit Zwischenentscheid vom 23. Oktober 2014 auf das Wiederherstellungsbegehren mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht ein und wies den Rekurs mit Entscheid vom 16. Januar 2015 ab. Zur Begründung hielt das Departement im Wesentlichen dafür, die Ausnahmebewilligung vom 18. Oktober 2004 habe ausdrücklich vorgesehen, dass die Abdrucknahme dem Gesuchsteller nur gestattet sei, sofern sie unter der fachtechnischen Aufsicht und Verantwortung von med. dent. C___, dipl. Zahnarzt, durchgeführt werde. Die Bewilligung sei somit an dessen Person geknüpft gewesen.