Mit Eingabe vom 14. August 2014 beantragte A___ bei der genannten Amtsstelle, es sei die Rechtslage nochmals zu überprüfen. Er wolle von seiner 2004 erteilten Spezialbewilligung weiterhin Gebrauch machen und es sei gestützt auf die Besitzstandsregelung in Art. 67 GG festzustellen, dass er weiterhin gemäss Zusatzbewilligung vom 18. Oktober 2004 zur Abdrucknahme an Patienten/-innen berechtigt sei. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2014 wies das Amt für Gesundheit dieses Gesuch ab und untersagte A___, individuelle Abformungen und Bisslagenbestimmungen direkt an Patienten/-innen vorzunehmen.