Mit Beschluss vom 18. Oktober 2004 erteilte die Sanitätskommission von Appenzell Ausserrhoden gestützt auf Art. 39 Abs. 2 der (alten) Gesundheitsverordnung vom 8. Dezember 1986 (fortan aGVO) die nachgesuchte Ausnahmebewilligung. Die Sanitätskommission entsprach dem Gesuch um Abdrucknahme ausdrücklich an die Adresse der in Klammer genannten Personen wie folgt: Es handle sich um eine notwendige Tätigkeit, welche von einer Fachperson (Herrn A___) durchgeführt werde und unter der Aufsicht der verantwortlichen Person (Herrn C___) stehe.