a) des Beschwerdeführers (sinngemäss): 1. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die Bewilligung vom 18. Oktober 2004 i.V. mit Art. 67 Abs. 1 GG berechtigt sei, individuelle Abformungen und Bisslagenbestimmungen an Patientinnen und Patienten unter Aufsicht von kant. appr. Zahnarzt B___ vorzunehmen. 2. Die Verfügung des Amtes für Gesundheit vom 3. Oktober 2014 sei aufzuheben (weil die Sonderbewilligung geltendem Recht nicht widerspreche). 3. Auf den Rekursentscheid vom 16. Januar 2015 sei nicht einzutreten (weil die Begründung sich nicht mit der Verfügung vom 3. Oktober 2014 decke).