Obergericht Appenzell Ausserrhoden 4. Abteilung Urteil vom 26. November 2015 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer, Oberrichter E. Graf, P. Louis Obergerichtsschreiber T. Bienz Verfahren Nr. O4V 15 2 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer A___ Vorinstanz Departement Gesundheit, Kasernenstrasse 17, 9102 Herisau Gegenstand Bewilligung zur Abdrucknahme an Patientinnen und Patienten Rechtsbegehren a) des Beschwerdeführers (sinngemäss): 1. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die Bewilligung vom 18. Oktober 2004 i.V. mit Art. 67 Abs. 1 GG berechtigt sei, individuelle Abformungen und Bisslagenbestimmungen an Patientinnen und Patienten unter Aufsicht von kant. appr. Zahnarzt B___ vorzunehmen. 2. Die Verfügung des Amtes für Gesundheit vom 3. Oktober 2014 sei aufzuheben (weil die Sonderbewilligung geltendem Recht nicht widerspreche). 3. Auf den Rekursentscheid vom 16. Januar 2015 sei nicht einzutreten (weil die Begründung sich nicht mit der Verfügung vom 3. Oktober 2014 decke). b) der Vorinstanz: 1. Auf die Anträge von A___ sei nicht einzutreten, soweit damit die Aufhebung der Verfügung des Amtes für Gesundheit vom 3. Oktober 2014 beantragt werde. 2. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Sachverhalt A. A___ wurde in Mazedonien geboren und ist diplomierter Zahntechniker. Mit Schreiben vom 14. April 2004 stellten er und sein damaliger Vorgesetzter, med. dent. C___, welcher zu dieser Zeit in der zahnärztlichen Praxis in D___ tätig war (welche auch "Praxis für vitale Zahlheilkunde" genannt wurde), das Gesuch, es sei A___ unter der fachtechnischen Aufsicht von med. dent. C___ die individuelle Abformung und Bisslagenbestimmung an Patienten und Patientinnen zu bewilligen. Mit Beschluss vom 18. Oktober 2004 erteilte die Sanitätskommission von Appenzell Ausserrhoden gestützt auf Art. 39 Abs. 2 der (alten) Gesundheitsverordnung vom 8. Dezember 1986 (fortan aGVO) die nachgesuchte Ausnahmebewilligung. Die Sanitätskommission entsprach dem Gesuch um Abdrucknahme ausdrücklich an die Adresse der in Klammer genannten Personen wie folgt: Es handle sich um eine notwendige Tätigkeit, welche von einer Fachperson (Herrn A___) durchgeführt werde und unter der Aufsicht der verantwortlichen Person (Herrn C___) stehe. Seite 2 B. Am 1. Januar 2008 trat das revidierte neue Gesundheitsgesetz (GG, bGS 811.1) in Kraft. Die aGVO sowie das (alte) Gesetz über das Gesundheitswesen (vom 25. April 1965, fortan aGG) wurden damit gestützt auf Art. 69 GG aufgehoben. Am 19. Juni 2014 stellte das Amt für Gesundheit/Fachstelle Gesundheitsfachpersonen und Heilmittelkontrolle an die Adresse von A___ fest, es sei ihm jegliche Tätigkeit im Munde von Patienten und Patientinnen und damit auch die Abdrucknahme verboten. Damit wiederholte diese Amtsstelle lediglich, was diese mit Verfügung vom 10. Dezember 2009 bereits angeordnet hatte, dass nämlich A___ fortan jegliche zahnärztliche Tätigkeiten untersagt seien. Diese Verfügung war dem damaligen Rechtsvertreter von A___ (RA E___) eröffnet worden und wurde unangefochten rechtskräftig. Mit Eingabe vom 14. August 2014 beantragte A___ bei der genannten Amtsstelle, es sei die Rechtslage nochmals zu überprüfen. Er wolle von seiner 2004 erteilten Spezialbewilligung weiterhin Gebrauch machen und es sei gestützt auf die Besitzstandsregelung in Art. 67 GG festzustellen, dass er weiterhin gemäss Zusatzbewilligung vom 18. Oktober 2004 zur Abdrucknahme an Patienten/-innen berechtigt sei. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2014 wies das Amt für Gesundheit dieses Gesuch ab und untersagte A___, individuelle Abformungen und Bisslagenbestimmungen direkt an Patienten/-innen vorzunehmen. In seiner Begründung liess das Amt für Gesundheit offen, welche Rechtswirkung Art. 67 Abs. 2 GG habe, wenn das Begehren im vorliegen Fall anstatt innert 6 Monaten erst 5 ½ Jahren nach Inkrafttreten des neuen GG und mithin verspätet gestellt werde; es trat nach Erw. 4 ungeachtet einer allfälligen Verwirkung auf das Gesuch ein. Dessen Abweisung begründete dieses im Wesentlichen damit, dass die Abdrucknahme schon nach altem kantonalen Recht als zahnärztliche Arbeit galt und deshalb anderen Personen nur gestützt auf eine Ausnahmebewilligung und nur unter Aufsicht eines Zahnarztes gestattet werden konnte. Nach dem neuen (am 1. September 2007 in Kraft getretenen) Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (SR 811.11; MedBG) zähle die zahnärztliche Tätigkeit zu den universitären Medizinalberufen. Seither sei für diese Tätigkeit eine universitäre Ausbildung und eine eidgenössische Prüfung vorausgesetzt. Das MedBG sehe weder eine zu Art. 39 aGVO analoge Ausnahmebestimmung vor noch bestehe eine Übergangsbestimmung, welche abweichende kantonale Bestimmungen erlauben würden. Deshalb sei seither für jede zahnärztliche Arbeit, einschliesslich der Abnahme von Abdrücken direkt am Patient, ein universitäres Zahnarztstudium und die eidg. Prüfung vorausgesetzt. Da A___ als Zahntechniker über keinen universitären Abschluss verfüge, widerspreche die altrechtlich bewilligte Abdrucknahme dem neuen (Bundes-)Recht und es könne ihm deshalb nach Art. 67 Abs. 1 (Satz 2) GG keine Bewilligung mehr erteilt werden; die Abdrucknahme an Patienten und Patientinnen sei ihm seit dem 1. September 2007 bzw. spätestens seit Inkrafttreten des neuen GG am 1. Januar 2008 verboten. Seite 3 C. Gegen diese Verfügung erhob A___ mit Eingabe vom 17. Oktober 2014 beim Departement Gesundheit (DG) Rekurs sinngemäss mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die Bewilligung gestützt auf Art. 67 Abs. 1 GG zu erteilen. Ferner sei die vom Amt für Gesundheit entzogene aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederherzustellen. In der Folge trat das Departement mit Zwischenentscheid vom 23. Oktober 2014 auf das Wiederherstellungsbegehren mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht ein und wies den Rekurs mit Entscheid vom 16. Januar 2015 ab. Zur Begründung hielt das Departement im Wesentlichen dafür, die Ausnahmebewilligung vom 18. Oktober 2004 habe ausdrücklich vorgesehen, dass die Abdrucknahme dem Gesuchsteller nur gestattet sei, sofern sie unter der fachtechnischen Aufsicht und Verantwortung von med. dent. C___, dipl. Zahnarzt, durchgeführt werde. Die Bewilligung sei somit an dessen Person geknüpft gewesen. Dabei handle es sich um eine sog. Resolutivbedingung, deren Nichterfüllung zum Erlöschen der Rechtswirksamkeit der Ausnahmebewilligung führe. Ein Arbeitgeberwechsel habe deshalb nach altem Recht vorausgesetzt, dass der (neue) Arbeitgeber eine neue Ausnahmebewilligung einholt. Aufgrund eines Gesuches vom 28. Oktober 2009, mit dem A___ um Bewilligung einer Assistententätigkeit in der Zahnarztpraxis von B___ nachsuchen liess, und seiner Angabe, dass er bereits viereinhalb Jahre vollzeitlich in dessen Praxis tätig sei, kam das Departement zum Schluss, dass A___ spätestens seit diesem Gesuch nicht mehr unter der Aufsicht von med. dent. C___ arbeite. Damit stehe fest, dass die altrechtlich bedingt erteilte Ausnahmebewilligung erloschen sei, womit sich die Frage nach einem Besitzstand erübrige. In einer Eventualerwägung lässt die Rekursinstanz offen, ob die altrechtlich erteilte Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Satz 2 GG im Widerspruch zum Bundesrecht (MedBG) stehe, bejaht aber einen Widerspruch zum geltenden kantonalen Recht. Eine solche Ausnahmebewilligung, welche nicht als Zusatz zu einer eigenen Berufsausübungbewilligung erteilt worden sei, hätte nach Auffassung der Rekursinstanz im Rahmen der Totalrevision des GG in dieses Eingang finden müssen. Dies sei jedoch unterblieben, weshalb von einem sog. qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers auszugehen sei. Für eine Abdrucknahme durch Nicht-Zahnärzte fehle es - auch als Ausnahme - im neuen Recht an der kantonal erforderlichen gesetzlichen Grundlage. Die Zulassung einer solchen Tätigkeit stehe deshalb im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Satz 2 GG im Widerspruch zum neuen Recht und sei deshalb ausgeschlossen. Auf die weiteren Ausführungen, namentlich zum Verzicht auf die Zulassung von nicht- universitären Medizinalberufen wie Zahnprotetiker oder Zahntechnikerinnen im revidierten GG wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingetreten. Im Dezember 2004 hatte A___ auch ein Ausbildungsgesuch gestellt, das vorsah, dass er als dipl. Zahntechniker zum kant. appr. Zahnarzt ausgebildet werden sollte, wobei C___ auch insofern als verantwortlicher Zahnarzt zeichnen sollte. Dieser liess jedoch am 20. Seite 4 Dezember 2004 mitteilen, dass er auf Ende Februar 2005 seine Praxistätigkeit im Kanton Appenzell Ausserrhoden aufgebe. In der Folge wurde das Gesuch bei der Heilmittelkontrolle AR abgeschrieben und A___ teilte dort am 22. Dezember 2004 per Mail mit (act. 58), dass er einen anderen Ausbildner suchen werde. Später reichte er ein neues Ausbildungsgesuch mit B___ als Ausbildner ein. Mit Verfügung vom 14. November 2005 wurde B___ als kantonal approbierter Zahnarzt gestützt auf Art. 36 aGVO die Bewilligung erteilt, in seiner Praxis in D___ A___ zur operativen Ausbildung an seinen Patienten arbeiten zu lassen. Damit konnte A___ seine Ausbildung zum altrechtlich (noch) zulässigen kantonal approbierten Zahnarzt beginnen. Da A___ aber bis Ende 2007 (d.h. bis zur Ablösung des alten durch das neue GG) nur einen Teil der altrechtlich dazu erforderlichen Prüfungen bestanden hatte, wurde ihm durch das Departement Gesundheit mit Schreiben vom 6. Mai 2009 mitgeteilt, dass er diese Ausbildung nach neuem Recht nicht mehr abschliessen könne. Für diese nicht-akademische Ausbildung zum Zahnarzt fehle es nun an einer gesetzlichen Grundlage. In der Folge wurde A___ durch das Departement Gesundheit mit der oben erwähnten, unangefochten in Rechtskraft getretenen Verfügung vom 10. Dezember 2009 jegliche zahnärztliche Tätigkeit untersagt, und damit insbesondere auch die zu Ausbildungszwecken bewilligte Tätigkeit als Assistent in der Praxis von B___. Soweit A___ mit Schreiben vom 3. Juni 2013 an das Amt für Gesundheit darauf bestand, dass ihm noch nach altem Recht eine Berufsausübungsbewilligung als kantonal approbierter Zahnarzt zu erteilen sei, wurde dieses Begehren in der Folge von allen Instanzen abgewiesen und zwar auf Anfechtung hin auch vom Obergericht (Urteil vom 27. Mai 2015 im Verfahren Nr. O4V 14 2). Inzwischen wurde dieses Urteil auch vom Bundesgericht bestätigt (vgl. Urteil 2C_83/2016 vom 23. Mai 2016). D. Gegen den Rekursentscheid vom 16. Januar 2015, mit dem die Abweisung des Gesuches betreffend Abdrucknahme durch das Departements Gesundheit bestätigt wurde, erhob A___ mit Eingabe vom 6. Februar 2015 Beschwerde beim Obergericht (verwaltungsrechtliche Abteilung). Zur Begründung der eingangs erwähnten Begehren trug er im Wesentlichen vor, die ihm mit Verfügung vom 18. Oktober 2004 erteilte Bewilligung zur individuellen Abformung und Bisslagenbestimmung (fortan als Abdrucknahme bezeichnet), sei ihm mit der Auflage erteilt worden, dass er diese unter Aufsicht und Verantwortung von med. dent. C___ auszuführen habe, der damals als dipl. Zahnarzt in der "Praxis für vitale Zahnheilkunde" in D___ tätig gewesen sei. Der Beschwerdeführer ist jedoch der Auffassung, dass die Oberaufsicht und Hauptverantwortung damals dem Praxisinhaber kant. appr. Zahnarzt B___ übertragen worden sei. Die damals gestützt auf Art. 39 Abs. 2 aGVO erteilte Bewilligung müsse in Zusammenhang mit Art. 22 aGVO gelesen werden, sei doch dort von den Praxisinhabern die Rede. Ferner sei die Bestimmung über den Besitzstand von altrechtlichen Bewilligungen (Art. 67 GG) in Seite 5 Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 der Verordnung über die Gesundheitsfachpersonen (VO GFP, bGS 811.13) auszulegen; dort werde auf Art. 8 Satz 2 VO GFP verwiesen und in Art. 35 Abs. 2 GG sei auch die unselbständige Tätigkeit explizit erwähnt. Hinsichtlich der in Art 67 Abs. 2 GG vorgesehen Frist von 6 Monaten sei zu beachten, dass während der vom Beschwerdeführer noch im Jahre 2008 absolvierten Prüfung im Fach Pharmakologie und seiner bis dato fortgesetzten operativen Ausbildung die Abdrucknahme zu seinem Tagesgeschäft gehört habe. Auch mit seiner Anmeldung zur mündlichen Schlussprüfung habe er bis am 30. Juni 2009 konkludent ein Interesse an der Abdrucknahme bekundet. Aus dem Verhalten des Gesundheitsdepartements sei zu schliessen, dass keiner der kantonal approbierten Zahnärzte innert der in Art. 67 Abs. 2 GG vorgesehenen 6 Monaten ein solches Gesuch gestellt habe, denn andernfalls wäre er nicht weiterhin zur Prüfung eingeladen worden oder das Departement hätte ihn über die aktuelle Rechtslage korrekt informieren müssen. Die ihm 2004 erteilte Bewilligung widerspreche weder dem kantonalen noch Bundesrecht, denn weder das eine noch das andere schliesse die Abdrucknahme durch Nicht-Zahnärzte explizit aus. Andernfalls müsste auch die im Kanton Zürich angebotene Zahnprothetikerausbildung als nicht bundesrechtskonform bezeichnet werden. Dass die Ergänzung in Art. 67 Abs. 1 GG um eine Regelung für Zusatz- und Sonderbewilligungen im Kantonsrat in erster Linie mit Blick auf die Naturheilpraktiker vorgenommen wurde, möge zwar zutreffen; aber durch den offen gelassenen Geltungsbereich sei diese Bestimmung nun auch auf seine Sonderbewilligung anwendbar. Art. 39 Abs. 2 aGVO habe als Kann-Bestimmung der Sanitätskommission erlaubt, nach Schwierigkeitsgrad differenziert gerade auch triviale Arbeiten wie die Abdrucknahme von Nicht-Ärzten vornehmen zu lassen. Deshalb seien diese Bewilligungen in die Besitzstandsregelung gemäss Art. 67 GG eingeschlossen. Obschon in der Bewilligung vom 18. Oktober 2004 med. dent. C___ mit der fachtechnischen Aufsicht und Verantwortung betraut worden sei, sei dort auf S. 2 festgehalten, dass die Überwachung der Tätigkeiten durch den verantwortlichen Praxisinhaber zu erfolgen habe. Auch der Wortlaut von Art. 39 Abs. 2 GVO impliziere, dass nur der Praxisinhaber zur Verantwortung gezogen werden könne. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass es sich bei der Aufsicht durch med. dent. C___ um eine Resolutivbedingung handle und dass bezüglich der Abdrucknahme von einem qualifizierten Schweigen gesprochen werden könne. Darauf wird in den Erwägungen näher einzutreten sein. Durch den Beschwerdeführer wird ferner erstmals geltend gemacht, er habe die Abdrucknahmen in der Periode vom 18. Oktober 2004 bis zum 19. Juni 2014 klaglos und somit während fast 10 Jahren vorgenommen; deshalb sei ihm die Bewilligung allenfalls gestützt auf Art. 22 Abs. 2 VO GFP zu erteilen. E. Das Departement Gesundheit hielt dem Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, die Ausnahmebewilligung zur Abdrucknahme (vom 18. Oktober 2004) sei erloschen, bevor das Seite 6 neue Gesundheitsgesetz 2008 in Kraft getreten sei: Diese Bewilligung sei an die Person von med. dent. C___ geknüpft gewesen. Nur unter seiner Aufsicht und Verantwortung sei die Abdrucknahme ausnahmsweise erlaubt worden. Dieser habe seine Praxistätigkeit im Kanton Appenzell Ausserrhoden jedoch schon per Ende März 2005 aufgegeben. Dass zusätzlich zur fachtechnischen Aufsicht durch med. dent. C___ eine Oberaufsicht durch kant. approb. B___ bestanden habe, entbehre jeglicher Grundlage. Denn B___ sei in der besagten Bewilligung mit keinem Wort erwähnt worden und aus dem massgeblichen Dispositiv gehe klar hervor, dass einzig med. dent. C___ als verantwortliche Person verpflichtet worden sei. Der vom Beschwerdeführer zitierte Satz auf S. 2 der Bewilligung habe sich deshalb einzig auf C___ bezogen. Auf die weiteren Gegenbemerkungen - zur Resolutivbedingung, zu Art. 39 Abs. 2 aGVO und zu Art. 22 Abs. 2 VO GFP - wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingetreten. F. Der Beschwerdeführer nahm am 4. April 2015 Einsicht in die Akten und verzichtete stillschweigend auf eine mündliche Verhandlung. Auf die stattdessen eingereichte Replik wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingetreten. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Duplik dazu. G. Auf die Eröffnung des Urteilsdispositivs hin bestand der Beschwerdeführer ausdrücklich auf einer Begründung. Damit sind die Voraussetzungen für die in Ziff. 3 des Dispositivs in Aussicht gestellte Reduktion der Entscheidgebühr nicht gegeben. Erwägungen 1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der prozessualen Voraussetzungen ergibt, dass das Obergericht nach Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1, in der Fassung gemäss Art. 100 Abs. 1 Justizgesetz, JG, bGS 145.31) in Verbindung mit Art. 66b Abs. 1 GG und Art. 31 lit. a VRPG zur Behandlung der gegen den verwaltungsintern letztinstanzlichen Rekursentscheid des Departements Gesundheit gerichteten Beschwerde zuständig ist. Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht erhoben wurde, ist darauf einzutreten. Die Vorinstanz hält der Ziff. 2 der eingangs erwähnten Anträge zutreffend entgegen, darauf sei nicht einzutreten, weil der angefochtene Rekursentscheid an die Stelle der Verfügung des Amtes für Gesundheit (vom 16. Januar 2015) getreten sei (sog. Devolutiveffekt). Weil das Gericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat und im Beschwerdeverfahren nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist (Art. 58 VRPG e contrario), hindert dies das Gericht aber nicht daran, sich nötigenfalls Seite 7 mit abweichend zur zweiten Instanz vorgetragenen Begründungselementen der ersten Instanz zu befassen. 2. Während das Amt für Gesundheit in seiner erstinstanzlichen Verfügung noch zum Schluss kam, die Besitzstandsregelung in Art. 67 Abs. 1 Satz 2 GG komme deshalb nicht zur Anwendung, weil die altrechtlich am 18. Oktober 2004 zur Abdrucknahme erteilte Bewilligung dem übergeordneten Bundesrecht materiell wiederspreche und der Beschwerdeführer deshalb seine Tätigkeit nicht weiter ausüben dürfe, kam die Vorinstanz zum gleichen Ergebnis, bejahte einen Widerspruch jedoch nur zum kantonalen Recht und kam in der Hauptsache gestützt auf folgenden Sachverhalt zum Schluss, der Beschwerdeführer könne aus Art. 67 Abs. 1 GG von vornherein keine Ansprüche ableiten (Erw. 6.b): Der Beschwerdeführer sei seit dem 1. Januar 2008, aber spätestens seit seinem Gesuch vom 28. Oktober 2009 nicht mehr unter der Aufsicht von med. dent. C___ tätig gewesen. Diesen Sachverhalt präzisierte die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 27. März 2015 dahingehend, dass med. dent. C___ seine Praxistätigkeit im Kanton sogar schon per Ende März 2005 aufgegeben habe. Deshalb sei der Beschwerdeführer seither jedenfalls ohne dessen Aufsicht tätig gewesen. Dass C___ seine Tätigkeit im Kanton auf diesen Zeitpunkt hin oder ev. schon einen Monat früher aufgegeben hat, ist durch den im Recht liegenden Mailverkehr unter Beteiligung auch des Beschwerdeführers erstellt (vgl. act. 7.58, Mail des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2004). Umstritten und vorab zu prüfen ist, welche Rechtsfolgen sich aus diesem Sachverhalt in Bezug auf die vom Beschwerdeführer primär geltend gemachte Anspruchsgrundlage (Art. 67 GG) ergeben. 2.1 Nach Art. 39 Abs. 1 aGVO war altrechtlich Personen ohne Bewilligung zur selbständigen Zahnbehandlung - vorbehältlich einer Bewilligung nach Art. 36 zur operativen Ausbildung als kant. Approbierter Zahnarzt - jede zahnärztliche Tätigkeit verboten, und zwar ausdrücklich auch die Abdrucknahme zur Reparatur, Umänderung oder Neuanfertigung von Zahnersatz. Dieses grundsätzliche Verbot von Zahnbehandlungen (mit Bewilligungsvorbehalt) galt nach Art. 38 aGVO auch für eidg. diplomierte Zahntechniker: Die Tätigkeit als eidg. diplomierter Zahntechniker bedurfte demnach keiner besonderen (kantonalen) Bewilligung, sofern keine zahnärztliche Tätigkeit ausgeübt wurde (Art. 38 Satz 2 aGVO). Vom generellen Verbot zahnärztlicher Tätigkeit konnte die Sänitätskommission nach Art. 39 Abs. 2 aGVO für bestimmte Arbeiten Ausnahmen zulassen, wenn diese Arbeiten in der Praxis eines eidgenössisch diplomierten, eines gleichgestellten oder eines kantonal approbierten Zahnarztes unter dessen Aufsicht ausgeführt wurden. Die zur Aufsicht verpflichteten Zahnärzte mussten jedoch ihrerseits eine Berufsausübungs- bzw. Praxisbewilligung einholen, bevor sie eine Praxistätigkeit im Kanton ausüben durften (Art. 15 aGG). Seite 8 Bewilligungsvoraussetzung für die Abdrucknahme durch unselbständige Personen war nach Art. 39 Abs. 2 aGVO in Verbindung mit Art. 15 aGG somit, dass die betreffenden Arbeiten unter der Aufsicht eines Zahnarztes der genannten drei Kategorien vorgenommen wurden und dass der beaufsichtigende Zahnarzt seinerseits Inhaber einer kantonalen Berufs- bzw. Praxisbewilligung war. Ob es sich bei der offenkundig auf Dauer vorausgesetzten Aufsicht durch einen Zahnarzt um eine Resolutivbedingung dieser Ausnahmebewilligung (Vorinstanz) oder aber um eine Bewilligungsvoraussetzung (Beschwerdeführer) handelt, braucht nicht abschliessend geklärt zu werden, genügt doch für alles Folgende, dass es sich bei der Aufsicht zumindest um eine wesentliche Bewilligungsvoraussetzung gehandelt hat. Für den strittigen Fall ist sodann entscheidend, dass die am 18. Oktober 2004 erteilte Ausnahmebewilligung nicht nur bezüglich des damit begünstigten Beschwerdeführers, sondern insbesondere auch bezüglich der Aufsicht durch einen Zahnarzt der genannten drei Kategorien ad personam erteilt wurde: Die Ausnahmebewilligung wurde auf gemeinsames Gesuch von A___ als Zahntechniker einerseits und von med. dent. C___ anderseits erteilt (Gesuch vom 14. April 2004). B___ trat dabei weder ausdrücklich noch sinngemäss als Gesuchsteller, als Inhaber einer Berufs- bzw. Praxisbewilligung oder sonst als Adressat der nachgesuchten Ausnahmebewilligung in Erscheinung. Entsprechend beschränkte sich damals die Prüfung der persönlichen Bewilligungsvoraussetzungen auch auf die beiden Gesuchsteller, nämlich auf den eidg. dipl. Zahntechniker A___ einerseits und auf den dipl. Zahnarzt mit kantonaler Praxisausübungsbewilligung C___ anderseits. In der Folge wurde die Ausnahmebewilligung vom 18. Oktober 2004 auch ausschliesslich an die Adresse der beiden Gesuchsteller eröffnet. Deshalb konnte die Bewilligung für den nicht am Verfahren beteiligten B___ keinerlei Wirkung entfalten - weder begünstigende noch verpflichtende. In ihrem Beschlussdispositiv hielt die Sanitätsdirektion denn auch ausdrücklich fest, dass sie dem Gesuch entspreche und A___ in Anwendung von Art. 39 Abs. 2 GVO die Bewilligung erteile, in der Zahnarztpraxis "Praxis für vitale Zahnheilkunde" unter der fachtechnischen Aufsicht und Verantwortung von med. dent. C___, dipl. Zahnarzt mit Praxisausübungsbewilligung, die individuelle Abformung und Bisslagenbestimmung auszuführen. Aus dem Nachsatz, dass die Sanitätskommission davon ausgehe, dass die Überwachung der Tätigkeiten durch den verantwortlichen Praxisinhaber erfolge, leitet der Beschwerdeführer in seiner Replik deshalb unzutreffend ab, dass "keine Zweifel" bestünden, dass damit B___ in dieser Verfügung ebenfalls erwähnt worden sei. Weder das eine noch das andere trifft zu. Die Sanitätskommission hielt in ihrer Begründung ausdrücklich fest, dass sie dem Gesuch entspreche, weil es sich um eine notwendige Tätigkeit handle, die von einer Fachperson ("Herrn A___") durchgeführt und unter der Aufsicht der verantwortlichen Person ("Herrn C___") stehe. Mit dem Begriff "verantwortlicher Praxisinhaber" kann unter diesen Umständen einzig C___ als Inhaber Seite 9 einer eigenen Praxisausübungsbewilligung gemeint sein. Nur dieser wurde durch die Sanitätskommission als dipl. Zahnarzt mit Praxisausübungsbewilligung zur Aufsicht im Sinne von Art. 39 Abs. 2 aGVO als geeignet bezeichnet und zur persönlichen Aufsicht über den Beschwerdeführer verpflichtet. Dass einzig C___ zur Aufsicht verpflichtet wurde, geschah damals auch durchaus zu Recht. Dem öffentlich zugänglichen Medizinalberufsregister des BAG lässt sich entnehmen (www.medregom.admin.ch), dass C___ das Staatsexamen als Zahnarzt in Deutschland bestanden hat und bereits am 3.2.2003 in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 aGG die Anerkennung als dem eidgenössischen Diplom gleichgestellte Medizinalperson erhielt. Er erfüllte damit die Voraussetzungen, um als verantwortlicher Praxisinhaber im Sinne von Art. 22 und 39 Abs. 2 aGVO in Verbindung mit Art. 15 aGG eingesetzt zu werden. Einer Oberaufsicht durch den (bloss) kantonal approbierten B___ bedurfte es deshalb nicht und eine solche ist nach dem Gesagten mangels seiner Mitwirkung am Bewilligungsverfahren auch ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer geht unter diesen Umständen durchwegs fehl in der Annahme, die ihm seinerzeit unter der Aufsicht von C___ bewilligte Abdrucknahme habe ihn nach dessen Wegzug (und Praxisaufgabe in AR) ohne weiteres dazu ermächtigt, diese Tätigkeit unter der Aufsicht von B___ fortzusetzen. Dass der Beschwerdeführer die Abdrucknahme rein faktisch unter dessen Aufsicht weitergeführt haben will, lässt dieses eigenmächtige Handeln selbstredend nicht als altrechtlich rechtmässig erscheinen. 2.2 Zwar ist denkbar, dass die Sanitätskommission ein die Abdrucknahme unter der Aufsicht von B___ vorsehendes Gesuch seinerzeit nach altem Recht noch hätte bewilligen können. Übergangsrechtlich ist aber einzig entscheidend, dass die Existenz einer auf den Namen B___s als Aufsicht ausgestellten Bewilligung zur Abdrucknahme vom dafür beweisbelasteten Beschwerdeführer nicht behauptet wird und dass eine solche Bewilligung auch nicht aktenkundig ist. Wer sich auf einen Besitzstand nach Art. 67 Abs. 1 GG berufen will, müsste eine nach altem Recht erlangte und Ende 2007 noch gültige Bewilligung zur betreffenden Tätigkeit vorlegen können. Nachdem in Bezug auf B___ nichts dergleichen vorliegt, steht fest, dass der Beschwerdeführer im nach Art. 67 Abs. 2 GG massgebenden Zeitpunkt (am 1.1.2008) aus der Tätigkeit in dessen Praxis nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 2.3 Einen Besitzstand lässt sich im massgebenden Zeitpunkt auch nicht mehr aus der 2004 erteilten, ausdrücklich und ausschliesslich an die Aufsicht durch med. dent. C___ geknüpfte Ausnahmebewilligung ableiten: Mit seiner Mail vom 20. Dezember 2004 hat C___ unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass er die ihm persönlich übertragene Aufsichtspflicht und -verantwortung ab Ende Februar 2005 nicht mehr erfüllen will und kann, da er den Kanton unter Aufgabe seiner hiesigen Praxistätigkeit auf diesen Zeitpunkt Seite 10 hin verlassen hat. Dass seine Mail nur auf das in jenem Zeitpunkt hängige Gesuch zur operativen Ausbildung des Beschwerdeführers Bezug nimmt, ändert nichts daran, dass er damit sinngemäss und faktisch auch seine Aufsicht über den Beschwerdeführer bei der zuvor bewilligten Abdrucknahme niedergelegt hat. Diese Aufsicht über A___ war nach Art. 39 Abs. 2 aGVO zwingend an die hiesige Praxistätigkeit des den eidgenössisch diplomierten Zahnärzten gleichgestellten C___ geknüpft. Die am 18. Oktober 2004 erteilte Ausnahmebewilligung ist bezüglich C___ als mitwirkungspflichtige Verfügung zu qualifizieren, musste dieser doch seiner Inanspruchnahme als Aufsicht über A___ zustimmen und hätte dieser ohne sein Einverständnis nicht dazu verpflichtet werden können (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, N 72ff. zu §28). Diese Zustimmung konnte C___ entweder durch sein Auftreten als (Mit-)Gesuchsteller oder aber durch die Annahme oder Ablehnung der A___ unter seiner Aufsicht bewilligten Abdrucknahme kundtun. C___ ist als Mitgesuchsteller aufgetreten und hat damit seine Zustimmung zur Ausnahmebewilligung im Voraus erteilt. Er hat seine Zustimmung zur Aufsicht dann aber spätestens mit der Aufgabe seiner Praxistätigkeit im Kanton und seinem Wegzug per Ende Februar 2005 widerrufen. Die Vorinstanz hat die unter der Aufsicht von C___ erteilte Ausnahmebewilligung als resolutiv bedingt qualifiziert; der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Aufsicht als Resolutivbedingung einzustufen sei und hält dafür, es handle sich bloss um eine Bewilligungsvoraussetzung. Dazu ist folgendes festzustellen: Bei Berufsausübungsbewilligungen und der damit verwandten Ausnahmebewilligung zur Abdrucknahme handelt es sich um Dauerverfügungen (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., N 78 zu §28). Bei solchen Dauerverfügungen kann sich ergeben, dass diese nachträglich fehlerhaft werden, namentlich wenn sich der ihnen anfänglich zugrunde gelegte Sachverhalt nachträglich ändert. Diesfalls stellt sich die Frage, ob die formell in Rechtskraft erwachsene Verfügung durch einen ausreichend gewichtigen Rückkommensgrund in Frage steht; gegebenenfalls kann die Verfügung in der Sache auch von Amtes angepasst werden (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., N 32ff. zu §31 und N 42/43 zu §31 zum Folgenden). Als nachträgliche Änderung eines Sachverhalts gilt dabei in einem weiteren Sinne auch der Wegfall einer wesentlichen Bewilligungsvoraussetzung, wie beispielsweise die nachträgliche Beschädigung des Leumunds bei Anwälten. Das Bundesgericht hat in einem solchen Fall folgendes festgehalten: "Ist eine Berufstätigkeit bewilligungspflichtig und einer speziellen Aufsicht unterstellt, so muss die zuständige Behörde stets auch die Möglichkeit haben, die Bewilligung ohne zeitliche Beschränkung, d.h. dauernd, zu entziehen, wenn eine Voraussetzung der Bewilligungserteilung nachträglich wegfällt. Einer besonderen gesetzlichen Grundlage bedarf der Entzug der Bewilligung wegen nachträglichen Wegfalls einer wesentlichen Voraussetzung nicht." (BGE 98 Ia 596, zit. aus Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist die persönliche Aufsicht durch C___ als sog. gleichgestellter Zahnarzt als wesentliche Seite 11 Bewilligungsvoraussetzung der am 18. Oktober 2004 gestützt auf Art. 39 Abs. 2 aGVO erteilten Bewilligung zur Abdrucknahme zu qualifizieren. Daraus ergibt sich Folgendes: Mit dem Ende 2004 hängigen Gesuch um Erteilung einer Bewilligung zur operativen Ausbildung hatte C___ als Mitgesuchsteller zunächst seine Zustimmung gegeben, dass er in diesem Zusammenhang (Bewilligung nach Art. 36 aGVO) zur ständigen Aufsicht und Verantwortung über A___ verpflichtet werden soll. Mit seiner Mail vom 20. Dezember 2004 wiederrief C___ diese Zustimmung und trat als Mitgesuchsteller zurück, noch bevor die Bewilligung zur operativen Ausbildung unter seiner Aufsicht erteilt war. Mit seiner Mail trat er sinngemäss und faktisch aber zugleich auch von seiner zuvor analog auch mit der Bewilligung zur Abdrucknahme übernommenen Aufsichtsfunktion und -verantwortung über A___ zurück. Gemäss Mail der Heilmittelkontrolle (ebenfalls vom 20. Dezember 2004, act. 7.58) hat diese daraufhin das hängige Gesuch um Bewilligung der operativen Ausbildung durch C___ von der Pendenzenliste der Sanitätskommission abgeschrieben. Es blieb aber offen, was mit der kurz zuvor, am 18. Oktober 2004 ebenfalls unter der Aufsicht von C___ erteilten Ausnahmebewilligung zur Abdrucknahme angesichts der nicht mehr durch diesen gewährleisteten Aufsicht geschehen soll. 2.4 Dies klärte sich für den Beschwerdeführer spätestens mit der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 10. Dezember 2009: Mit dieser Verfügung des Amtes für Gesundheit wurde dem damals noch anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer - gestützt auf Art. 35 GG und Art. 36 MedBG (vgl. Erw. II Abs. 1) - eröffnet, dass eine Tätigkeit als Zahnarzt ohne Abschluss einer universitären Ausbildung nicht mehr möglich sei. Deshalb wurde ihm per sofort und unter Strafandrohung "jegliche zahnärztliche Tätigkeit" untersagt. Damit wurde ihm - schon dem Wortlaut nach - nicht bloss die operative Tätigkeit an Patienten als Assistent untersagt, sondern auch die am 18. Oktober 2004 altrechtlich bewilligte Abdrucknahme an Patienten. Dies ergibt sich in Verbindung mit der oben erwähnten altrechtlichen Bewilligungsgrundlage in Art. 39 aGVO: Demnach (Abs. 1) galten schon altrechtlich namentlich auch jegliche Abdrucknahmen als zahnärztliche Tätigkeiten; wenn nun dem Beschwerdeführer jegliche zahnärztliche Tätigkeit untersagt wurde, so kann nicht zweifelhaft sein, dass dieses Verbot jedenfalls auch für die ihm altrechtlich (nur unter zahnärztlicher Aufsicht) bewilligte Abdrucknahme gilt. Dieses Verbot jeglicher zahnärztlicher Tätigkeiten kommt einem Widerruf der Abdruckbewilligung gleich. Weil der damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführer diese Verfügung vom 10. Dezember 2009 unangefochten in Rechtskraft erwachsen liess, steht fest, dass die Bewilligung zur Abdrucknahme dem Beschwerdeführer seither ohnehin als rechtskräftig entzogen zu betrachten ist. Weil dieser Wiederruf der altrechtlichen Abdruckbewilligung bereits unter Geltung des neuen GG eröffnet wurde (in Kraft seit 1.1. 2008), geht unter diesen Umständen seine aktuelle Berufung auf einen Besitzstand nach Art. 67 GG erst recht fehl, Seite 12 denn einen solchen Besitzstand hätte er allerspätestens durch ordentliche Anfechtung dieser Verfügung vom 10. Dezember 2009 geltend machen können und bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit auch geltend machen müssen; denn der Beschwerdeführer muss sich das Wissen bzw. Wissenmüssen seines damaligen Rechtsvertreters um diese Anfechtungsmöglichkeit anrechnen lassen. Dass er nach Art. 67 Abs. 2 GG sogar nur bis Ende Juni 2008 (nämlich innert 6 Monaten seit Inkrafttreten des GG) schriftlich beim Departement um Aufrechterhaltung der altrechtlich erteilten Bewilligung zur Abdrucknahme hätte nachsuchen können, belegt, dass er im vorliegenden Verfahren den übergangsrechtlichen Besitzstand sogar in zweifacher Hinsicht verspätet geltend macht. Insofern erweist sich seine Beschwerde durchwegs als unbegründet. 2.5 Ergänzend bleibt festzuhalten, dass die vom generellen Verbot zahnärztlicher Tätigkeiten auch erfasste Abdrucknahme (Verfügung vom 10.12.2009) als Untersuchungshandlung an Patienten und Patientinnen grundsätzlich auch neurechtlich unter die Bewilligungspflicht in Art. 35 Abs. 1 lit. a GG fällt, wenn er diese selbständig und berufsmässig oder sonst wie gegen Entgelt ausüben möchte. Ein Begehren um selbständige (bzw. unbeaufsichtigte) Abdrucknahme ist indessen weder beantragt noch Gegenstand des Verfahrens; in der rechtskräftigen Verfügung vom 10. Dezember 2009 wurde denn auch ausdrücklich festgehalten, dass eine solche selbständige zahnärztliche Tätigkeit dem Beschwerdeführer mangels Abschluss einer universitären Ausbildung nicht möglich ist (Erw. II). Beantragt war und ist hingegen, dass der Beschwerdeführer die Abdrucknahme weiterhin unselbständig ausüben möchte. Wer eine solche Tätigkeit unselbständig ausüben will, darf dies nach Art. 35 Abs. 2 GG zwar grundsätzlich bewilligungsfrei tun, allerdings auch neurechtlich ausdrücklich nur unter der Verantwortung und direkten Aufsicht einer zur Berufsausübung berechtigten Gesundheitsperson; zudem muss er dabei auch alle übrigen Erfordernisse des Gesetzes erfüllen. Die Aufnahme einer unselbständigen Tätigkeit setzt neurechtlich zwar kein vorgängiges Gesuch, aber immerhin eine vorgängige Meldung der verantwortlichen Person an das Departement Gesundheit voraus (Art. 35 Abs. 2 Satz 2 GG). Da C___ die ihm 2004 für die Abdrucknahme auferlegte Aufsichtspflicht und -verantwortung durch die von ihm gemeldete Praxisaufgabe und seinen Wegzug seit Ende Februar 2005 nicht mehr gewährleisten kann und will, steht fest, dass die unselbständige Abdrucknahme durch den Beschwerdeführer auch neurechtlich an der fehlenden Aufsicht durch C___ scheitert. 2.6 Auf Seiten des 2004 mit der Aufsicht des Beschwerdeführers betrauten med. dent. C___ kommt übergangsrechtlich hinzu, dass dieser als Inhaber einer seinerzeit altrechtlich erlangten kantonalen Berufsausübungsbewilligung sich selber nie und schon gar nicht rechtzeitig auf einen ihm allenfalls zustehenden Anspruch auf Besitzstand im Sinne von Art. 67 Abs. 2 GG berufen hat. Eine Erklärung im Sinne dieser Bestimmung hätte aber auch Seite 13 C___ als (ehemaliger) Betreiber einer Institution des Gesundheitswesens längstens bis Mitte 2008 abgeben können und auch müssen, wenn er den Beschwerdeführer weiterhin unter seiner Aufsicht Abdrucknahmen hätte vornehmen lassen wollen. Nachdem eine fristgerechte Erklärung in Schriftform auch seitens med. dent. C___ weder behauptet noch aktenkundig ist, steht fest, dass das am 10. Dezember 2009 dem Beschwerdeführer rechtskräftig auferlegte Verbot jeglicher zahnärztlicher Tätigkeit auch nicht durch einen Anspruch auf Besitzstand von dessen Seite in Frage steht. Dass kant. appr. B___ schon mangels Mitwirkung am Gesuch um Abdrucknahme vom 14. April 2004 nicht auf einen altrechtlichen Besitzstand berufen kann, wurde bereits ausgeführt. 2.7 Damit steht zusammenfassend fest, dass das mit Verfügung vom 10. Dezember 2009 rechtskräftig angeordnete Verbot jeglicher zahnärztlicher Tätigkeiten nach wie vor Bestand hat und dass damit im Ergebnis die Bewilligung zur Abdrucknahme widerrufen wurde. Der Widerruf einer Berufsausübungsbewilligung kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts selbst dann erfolgen, wenn es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt (vgl. den oben erwähnten BGE 98 Ia 596). Eine gesetzliche Grundlage für diesen Widerruf der Abdruckbewilligung bestand indessen in Art. 18 aGG ohnehin und besteht neurechtlich auch in Art. 38 GG. Zudem sieht Art. 37 Abs. 2 GG unter gewissen Voraussetzungen das Erlöschen von Bewilligungen von Gesetzes wegen vor: Demnach erlöschen Berufsausübungsbewilligungen, wenn die betreffende Person ihre Tätigkeit (definitiv) aufgibt; bei (bloss) vorübergehender Einstellung erlischt sie nach zwei Jahren. Nachdem C___ seine Praxistätigkeit im Kanton eigener Darstellung nach (vgl. act. 7.58) und unbestritten per Ende Februar 2005 definitiv aufgegeben hat, ist seine für den Kanton Appenzell Ausserrhoden erlangte Praxisbewilligung (mit Inkrafttreten des GG am 1.1.2008) von Gesetzes wegen erloschen. Da C___ sich auch insofern nicht bis Mitte 2008 schriftlich auf einen Besitzstand im Sinne von Art. 67 Abs. 2 GG berufen hat, steht fest, dass dieser seit dem 1.1.2008 auch selber nicht mehr zur Berufsausübung im hiesigen Kanton befugt ist, wie der Beschwerdeführer zu Recht anerkennt. Mit anderen Worten, die zwingend durch med. dent. C___ gebotene Aufsicht ist nicht nur faktisch, sondern seit dem 1.1.2008 auch rechtlich ausgeschlossen, denn die Abdrucknahme setzte altrechtlich (Art. 39 Abs. 2 aGVO) und setzt neurechtlich unverändert voraus (Art. 35 Abs. 2 GG), dass der zur Aufsicht verpflichtete Zahnarzt selber zur selbständigen Berufsausübung im Kanton berechtigt sein muss. Nachdem C___ diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt, steht fest, dass dem Beschwerdeführer die Abdrucknahme auch aus diesem Grund verwehrt ist. 3. Ist die Bewilligung zur Abdrucknahme sowohl durch rechtskräftigen Widerruf als auch durch das Erlöschen der zur Aufsicht zwingend vorausgesetzten Berufsausübungsbewilligung in Seite 14 Frage gestellt, stellt sich abschliessend auch noch die Frage, ob die Vorinstanzen auf das Begehren vom 14. August 2014 (es sei die Rechtslage nochmals zu überprüfen), überhaupt noch hätten eintreten dürfen. 3.1 Der Beschwerdeführer hat mit seiner Eingabe vom 14. August 2014 sinngemäss beantragt, es sei das mit Verfügung vom 10. Dezember 2009 rechtskräftig ausgesprochene Verbot jeglicher zahnärztlicher Tätigkeiten in Wiedererwägung zu ziehen und es sei ihm die Abdrucknahme wieder zu gestatten (vgl. act. 7.36-41). Nach Art. 26 VRPG ist ein rechtskräftig erledigtes Verfahren durch die Behörde nur dann wieder aufzunehmen, wenn einer der dort in Abs. 1 lit. a-d abschliessend aufgeführten Tatbestände gegeben ist. Ein solches Begehren ist innert 60 Tagen seit Entdeckung des Wiederaufnahmegrundes bei der verfügenden Behörde einzureichen. Mit dem Begehren vom 14. August 2014 ist diese Frist nur eingehalten, wenn man zugunsten des Beschwerdeführers unterstellt, dass er erst durch die Besprechung vom 19. Juni 2014 von einem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erhalten hat. Der Beschwerdeführer hat indessen weder bei den Vorinstanzen noch vor Obergericht je das Vorliegen eines der vier gesetzlich vorgesehenen Revisionsgründe behauptet oder gar substantiiert dargetan. Dass auf die Verfügung vom 10. Dezember 2009 in strafrechtlich relevanter Weise eingewirkt worden wäre, ist weder aktenkundig noch sonst ersichtlich. Weil der Beschwerdeführer die ihm am 18. Oktober 2004 erteilte Bewilligung zur Abdrucknahme spätestens dem am 10. Dezember 2009 erfolgten Widerruf als Besitzstand im Sinne von Art. 67 GG hätte entgegenhalten können, ist auch kein Grund im Sinne von lit. b gegeben: Dem damals anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer war am 30. November 2009 anlässlich einer Besprechung das rechtliche Gehör gewährt worden, so dass er schon damals auf die ihm 2004 erteilte Bewilligung zur Abdrucknahme als Besitzstand hätte hinweisen können, und auch müssen, muss er sich doch das Wissen seines damaligen Anwaltes um diese Möglichkeit anrechnen lassen. Dass sich die Behörde 2009 in einem offenkundigen Irrtum über entscheidende Tatsachen befunden haben könnte (lit. c), ist zu verneinen, da die Behörde sich nur über bis dato aktenkundig gemachte Tatbestände hätte irren können. Nachdem weder behauptet noch nachgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der erwähnten Besprechung auf die ihm 2004 erteilte Bewilligung als Besitzstand hingewiesen hat, kann weder überhaupt noch offenkundig ein Widerrufsgrund im Sinne von lit. c festgestellt werden. Dass zwingende öffentliche Interessen eine Wiederaufnahme gebieten würden (lit. d), ist weder dargetan noch ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat zwar ein privates Interesse an einer Wiederaufnahme, aber dies allein genügt nicht, um eine Wiederaufnahme des mit Verfügung vom 10. Dezember 2009 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zu begründen. Die Vorinstanzen, welche sich beide ohne weiteres auf eine materielle Prüfung des Gesuches vom 14. August 2014 eingelassen haben und dieses (im Ergebnis zu Recht) Seite 15 abgewiesen haben, hätten sich deshalb mit dem gleichen Ergebnis auch darauf beschränken können, das Fehlen eines der in Art. 26 VRPG abschliessend aufgezählten gesetzlichen Wiederaufnahmegründe festzustellen. Die Beschwerde ist somit aus formellen wie auch materiellen Gründen abzuweisen. 3.2 Zusammenfassend steht damit fest, dass die 2004 erteilte Bewilligung zur Abdrucknahme weder vom Beschwerdeführer noch von C___ rechtzeitig im Sinne von Art. 67 Abs. 2 GG als Besitzstand geltend gemacht wurde. Dazu kommt, dass C___ die seinerzeit ausschliesslich unter seiner Aufsicht bewilligte Abdrucknahme seit dessen Praxisaufgabe nicht mehr pflichtgemäss beaufsichtigen konnte und seit dem Erlöschen seiner für den hiesigen Kanton erlangten Berufs- und Praxisbewilligung (Art. 37 Abs. 2 GG) auch de jure nicht mehr zur Aufsicht über den Beschwerdeführer befugt war. Weil der Beschwerdeführer mangels Aufsicht durch med. dent. C___ somit schon altrechtlich nicht mehr zur Abdrucknahme befugt war, kann von vornherein auch nicht von einem Besitzstand im Sinne von Art. 67 Abs. 1 GG gesprochen werden. Da das 2009 rechtskräftig verfügte Verbot jeglicher zahnärztlicher Tätigkeit überdies einem Widerruf der dem Beschwerdeführer erteilten Abdruckbewilligung gleichkam, kann darauf auch mangels eines Wiederaufnahmegrundes nicht mehr zurückgekommen werden. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer aus der Bewilligung vom 18. Oktober 2004 sowohl aus formellen als auch materiellen Gründen keine Berechtigung mehr zur Abdrucknahme ableiten kann; aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Soweit der Beschwerdeführer erstmals vor Obergericht geltend macht, ihm sei eine Bewilligung gestützt auf Art. 22 VO GFP zu erteilen, bleibt mit der Vorinstanz folgendes festzustellen: Diese Bestimmung bezieht sich gemäss Randtitel auf "Neu der Bewilligungspflicht unterstellte Berufe". Bei der Abdrucknahme handelt es sich allerdings gerade nicht um einen Beruf, der früher ohne Bewilligung zulässig gewesen wäre und neu einer Bewilligungspflicht unterstellt wurde. Vielmehr handelte es sich altrechtlich um eine isolierte, jeweils nur unter Aufsicht eines Zahnarztes bewilligte Tätigkeit, weshalb die Bewilligung dazu den Beschwerdeführer auch nicht zu einer selbständigen Berufsausübung berechtigte. Fällt der Beschwerdeführer somit gar nicht in den Anwendungsbereich des Art. 22 VO GFP, so kann auch durchaus offen bleiben, ob er die seinerzeit unter der Aufsicht von C___ vorgenommenen Abdrucknahmen im Sinne dieser Bestimmung klaglos ausgeführt hat. Dasselbe gilt auch für die allenfalls im Rahmen der Ausbildung zum kantonal approbierten Zahnarzt vorgenommenen Abdrucknahmen. Diesbezüglich steht ja nun ohnehin höchstrichterlich fest, dass der Beschwerdeführer diese Ausbildung nach Aufhebung des massgebenden Prüfungsreglements nicht (mehr) erfolgreich hat Seite 16 abschliessen können; aus seiner abgebrochenen Ausbildung kann er deshalb erst recht nichts zu seinen Gunsten ableiten. 5. Da die Begehren des Beschwerdeführers abzuweisen sind und er somit unterliegt, ist ihm in Anwendung von Art. 53 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 VRPG sowie Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen (bGS 233.2) für dieses Verfahren eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- aufzuerlegen. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- ist anzurechnen. Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde von A___ wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- auferlegt. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- wird angerechnet. 3. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit dessen Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) geführt werden, soweit dieses nicht die Fähigkeitsbewertung im Hinblick auf das Erlangen einer Berufsausübungsbewilligung zum Gegenstand hat (Art. 83 lit. t BGG). 4. Zustellung dieses Urteils an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz sowie das kantonale Amt für Gesundheit. Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtsvizepräsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Toni Bienz versandt am: 19.09.16 Seite 17