der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). Soweit im Urteil auf Rückweisung erkannt wird, ist die Beschwerde nur möglich, soweit die Voraussetzungen in Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind. 5. Zustellung an die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin je über deren Anwälte, die Vorinstanz sowie die Baubewilligungskommission B___. Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtsvizepräsident: Der Gerichtsschreiber: