1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde von A___ werden der Rekursentscheid (vom 2. November 2015), der Baugesuchs- und Einspracheentscheid der Baubewilligungskommission B___ (vom 26. Januar 2015) sowie der Bauentscheid der Wasserbaupolizei (vom 25. September 2014) insoweit aufgehoben, als die Sache einerseits zur verbindlichen Festlegung des Objektschutzes im Bereich der festgestellten Überflutungsgefahren an die Wasserbaupolizei zurückgewiesen wird (vgl. deren Erw. 3, 7, 8 und deren "Empfehlungen" in Ziff. C/3.3 und C/3.4);