9. Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen. Da die Beschwerdegegnerin zu rund drei Viertel obsiegt, ist für die Verlegung der Parteikosten die sogenannte Differenzmethode anzuwenden, wie sie in Zivilverfahren und praxisgemäss auch in verwaltungsrechtlichen Verfahren zur Anwendung gelangt. Demnach ist von den Parteikosten der mehrheitlich obsiegenden Partei auszugehen. Da der Anwalt der Beschwerdegegnerin keine Kostennote einreichen liess, ist die Anwaltsentschädigung