Die Beschwerde ist im Ergebnis teilweise gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin dringt mit der nur teilweise als erforderlich erkannten Rückweisung mit ihrem Hauptbegehren (Aufhebung aller vor- und erstinstanzlichen Entscheide) damit höchstens zu rund einem Viertel durch. In Anwendung von Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen (bGS 233.2) wird die Entscheidgebühr auf insgesamt Fr. 3‘000.-- festgesetzt. Entsprechend sind der zu drei Viertel unterlegenen Beschwerdeführerin Fr. 2‘250.-- und der Beschwerdegegnerin der Restbetrag von Fr. 750.-- aufzuerlegen.