_ diesen zusammen mit ihrem darauf abzustimmenden Einsprache- und Bauentscheid sowie zusammen mit allen übrigen, bereits eröffneten Teilentscheiden neu und mit einheitlicher Rechtsmittelbelehrung versehen zu eröffnen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. Nach Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 VRPG ist in Beschwerdeverfahren vor Obergericht gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird.