Diese beiden Aspekte vermögen das von der Strassenbaupolizei grundsätzlich bewilligte und vom DBU als Vorinstanz bestätigte Zu- und Wegfahrtskonzept von der Tankstelle mit Shop in die Kantonsstrasse grundsätzlich nicht mehr in Frage zu stellen, liegt doch damit eine Bestätigung des DBU als Strasseneigentümer (Kantonsstrasse) und als nach Art. 15 Abs. 1 Strassengesetz (StrG, bGS 731.11) für dauernde Verkehrsanordnungen zuständige Instanz