Dies setzt demnach voraus, dass in der ersten Stufe alle Aspekte behandelt werden, welche in der zweiten Stufe nicht mehr in Frage gestellt werden dürfen. Davon ist mit der Vorinstanz für die vorerwähnten, von der Strassenbaupolizei in ein nachträgliches Verfahren verwiesenen Aspekte der Strassensignalisation eines Linksabbiegeverbots und des Fussgängerstreifens auszugehen.