Das heisst, die geplante Erschliessung des Bauvorhabens wurde dem Grundsatz nach strassenbaupolizeilich bewilligt - wenn auch mit zahlreichen Auflagen (vgl. C/1 und 2). Die Vorinstanz hat diesen Teilentscheid bestätigt, und zur gerügten Verletzung der Koordinationspflicht u.a. auf BGE 126 II 26 verwiesen, wonach eine Staffelung zulässig sei, wenn eine zu erteilende (weitere) Bewilligung zwar eine unabdingbare Voraussetzung für die Bewilligung des Gesamtvorhabens ist, aber der noch zu erteilenden Bewilligung eine untergeordnete Bedeutung zukommt.