Aber selbst wenn man die neue Fassade als Wiederaufbau im Sinne von Abs. 3 bezeichnen wollte, wäre diese zulässig, denn durch das seitliche Schliessen des im Übrigen bestandesgeschützten Gebäudeteils werden weder wesentliche öffentliche noch nachbarliche Interessen verletzt. Die Beschwerdeführerin erleidet keinen wesentlichen Nachteil, wenn auf der Nachbarparzelle ein seit jeher bestehendes Gebäude teils abgebrochen und in der Folge der verbleibende Gebäudeteil bloss seitlich durch eine neue Fassade (wieder) geschlossen wird. Für diesen verbleibenden Teil der Assek. Nr. 001 ist in Anwendung von Art.