Das Obergeschoss und das Dachgeschoss sollen wie bisher als Wohnung bzw. als Estrich genutzt werden, welche beide auch durch je eine neue Treppe ergänzt werden. Diese baulichen Vorkehren können inklusive der neu erforderlichen NW-Fassade teils als Unterhalt, im Übrigen aber als zeitgemässe Erneuerung im Sinne von Art. 94 Abs. 1 BauG qualifiziert werden. Aber selbst wenn man die neue Fassade als Wiederaufbau im Sinne von Abs. 3 bezeichnen wollte, wäre diese zulässig, denn durch das seitliche Schliessen des im Übrigen bestandesgeschützten Gebäudeteils werden weder wesentliche öffentliche noch nachbarliche Interessen verletzt.