5.3 Gemäss Baueingabe soll anschliessend an die abzubrechende Werkstatt ein weiterer Teil des Gebäudes Assek. Nr. 001 in einer Tiefe von rund 5.5m ganz abgebrochen werden und neu als Fahrbahn und zu einem kleineren Teil als Rabatte hergerichtet werden (vgl. Baueingabe/Projektänderung Nr. 244/11 Erdgeschoss, act. 10.2.40). Auch für diesen ganz abzubrechenden Teil lässt sich aus der Bestandesgarantie offenkundig nichts ableiten, so dass auch dieser im Gewässerabstand liegende Teil auf eine Ausnahmebewilligung angewiesen ist und bleibt.