Weil sowohl das Lager als auch die Anbaute für Gebinde ausserhalb des Grundrisses des abzubrechenden Werkstattteils neu errichtet werden sollen, handelt es sich bei diesem freistehenden Neubau keineswegs um einen Wiederaufbau im Sinne von Art. 94 Abs. 3 BauG, da als solcher nur eine Wiederaufbaute im früheren Umfang gelten könnte. Weil der Werkstattteil der Assek. Nr. 001 gemäss Baueingabe vollständig abgebrochen wird, kann dieser Neubau auch nicht als Weiterbestand einer bestehenden Baute im Sinne von Art. 94 Abs. 1 BauG qualifiziert werden.