(und) c) keine wesentlichen öffentlichen Interessen verletzt werden (Abs. 2). Der Wiederaufbau im früheren Umfang von Bauten gemäss Abs. 1 ist insbesondere auch dann zulässig, wenn der Abbruch und Wiederaufbau freiwillig erfolgt (Abs. 3 letzter Satz), sofern dadurch nicht wesentliche öffentliche oder nachbarliche Interessen verletzt werden. Vorkehren nach Massgabe dieser Bestimmung bedürfen in jedem Fall einer Baubewilligung (Abs. 4).