5.1 Nach Art. 94 Abs. 1 des kantonalen BauG bleibt der Weiterbestand, der Unterhalt und die zeitgemässe Erneuerung bestehender Bauten, die der Nutzungsordnung oder den Bauvorschriften nicht entsprechen, gewährleistet. Eine Zweckänderung oder eine angemessene Erweiterung kann bei Bauten gemäss Abs. 1 gewährt werden, wenn a) die Bauten und Anlagen ursprünglich rechtmässig erstellt wurden; b) der Widerspruch zum geltenden Recht nicht wesentlich verstärkt wird; (und) c) keine wesentlichen öffentlichen Interessen verletzt werden (Abs. 2).