4.4 In Anbetracht der hinsichtlich Gewässerraum, Gewässerabstand und Hochwasserschutz festgestellten unrichtigen Sachverhaltsfeststellung und der deshalb unvollständigen Interessenabwägung bleibt nichts anderes übrigen, als den angefochtenen Rekursentscheid im Umfang der mit Rechts- und Abwägungsmängeln behafteten wasserbaupolizeilichen Bewilligung aufzuheben. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt sich, die Sache nicht an die Vorinstanz, sondern direkt an die erstinstanzlich zuständige Wasserbaupolizei als Fachbehörde zurückzuweisen.