Diese Auffassung ist weder mit dem klaren Wortlaut von Art. 114 Abs. 2 letzter Satz BauG noch mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den "Ausnahmebewilligungen" für zonenkonforme, nicht standortgebundene Bauten im Gewässerraum zu vereinbaren (vgl. BGE 140 II 437). In ihrer Interessenabwägung (E. 6.d/S. 10) ging die Vorinstanz überdies von einem unvollständigen Sachverhalt aus: Es trifft nach dem Gesagten nur teilweise zu, dass für das Gebiet, in dem das Bauvorhaben geplant ist, "nur" eine geringe Gefährdung bestehe.