7 beurteilte die Wasserbaupolizei bauliche Massnahmen wie das Hochziehen von Lichtschächten als notwendig. Der Baugesuchsteller wurde damit zwar ausdrücklich auf die bestehende Überflutungsgefahr hingewiesen, aber im Entscheiddispositiv ist dazu einzig folgendes als Auflage angeordnet und von der Vorinstanz auch so bestätigt worden: