Nach Satz 2 lit. a der genannten Bestimmung kann im Gewässerraum ausnahmsweise - sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen - die Erstellung einer zonenkonformen Anlage in dicht überbauten Gebieten bewilligt werden. Dass das Bauvorhaben in der WG3 (und - obschon vom Gewässerraum vorliegend nicht erfasst - gegebenenfalls selbst im Übrigen Gemeindegebiet) als zonenkonform zu bezeichnen ist, wurde bereits oben dargelegt.