Der angefochtene Entscheid ist deshalb auch insoweit nicht zu beanstanden; soweit Rügen und Anträge sich auf das Verfahren betreffend Bewilligung des Sonntagsverkaufs beziehen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. Für das mithin ohne Koordinationsmangel als lärmschutz- und zonenkonform erkannte Bauvorhaben bleibt zu prüfen, ob dieses mit den gewässerschutzrechtlichen Normen zu vereinbaren ist.