Aus dem materiellen Recht geht mithin hervor, dass vorliegend nicht von einem engen Sachzusammenhang zwischen dem Baubewilligungsverfahren einerseits und dem für die Bewilligung des Sonntagsverkaufs zusätzlich noch erforderlichen Verfahren anderseits gesprochen werden kann (zu dieser Koordinationsvoraussetzung vgl. BGE 137 II 182, E. 3.7.4.1). Mit anderen Worten: Zwischen diesen beiden Verfahren besteht kein materieller Koordinationsbedarf, weshalb auch keine formelle Koordinationspflicht besteht. Der angefochtene Entscheid ist deshalb auch insoweit nicht zu beanstanden;