Denn dies vermag gegebenenfalls nichts daran zu ändern, dass der Betrieb der Tankstelle mit Shop in Verbindung mit den vorinstanzlich beschränkten Öffnungszeiten so oder so als mässig störend und damit in der WG3 als zonenkonform einzustufen ist. Aus dem materiellen Recht geht mithin hervor, dass vorliegend nicht von einem engen Sachzusammenhang zwischen dem Baubewilligungsverfahren einerseits und dem für die Bewilligung des Sonntagsverkaufs zusätzlich noch erforderlichen Verfahren anderseits gesprochen werden kann (zu dieser Koordinationsvoraussetzung vgl. BGE 137 II 182, E. 3.7.4.1).