darauf kann verwiesen werden. Dort wurde (zutreffend) festgehalten, dass das Bauvorhaben an der F___strasse an einer der am meisten befahrenen Kantonstrassen realisiert werden soll (vgl. DTV-Erhebung des Tiefbauamtes per 31.12. 2016, wonach dieser an der nächsten Messstelle bei 17400 Fahrzeugen liegt; www.ar.ch/fileadmin/user_upload/Departement_Bau_Volkswirtschaft/Tiefbauamt/4_Ver- kehrsinfos/DTV_2016.pdf). Nicht zuletzt die von der Kantonsstrasse ausgehende Lärmvorbelastung spreche gegen eine übermässige Beeinträchtigung der Parzelle der Beschwerdeführerin durch das Bauvorhaben.