Beide Parzellen sind deshalb ohne weiteres der Bauzone zuzurechnen, auch wenn ihre neuerdings rechtlich mögliche Bezeichnung als Verkehrsflächen im revidierten Zonenplan derzeit noch aussteht. Nach der erwähnten Rechtsprechung sind solche Flächen, für die - wie vorliegend - auch keine sie sonst aus der Bauzone ausschliessende Sonderregelung besteht, gleich wie die anderen