008 und 007 es sind) seien als dem Gebiet ausserhalb der Bauzonen zugehörig zu betrachten und entsprechend prüften sie, ob die Erschliessung dort als standortgebunden zu qualifizieren sei; die Standortgebundenheit der beiden Parzellen wurde bejaht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 114 Ib 344, E. 3, i.S. Herrenacker, Schaffhausen) sind indessen Flächen, welche aufgrund ihrer tatsächlichen Lage vorab als Parkplatz oder als Erschliessung der sie umgebenden Häuser in der Bauzone dienen, und nicht eine Zufahrt darstellen, welche über Land in einer bloss angrenzenden, nicht zum