Die Vorinstanzen gingen sinngemäss davon aus, solche faktisch der Baulanderschliessung dienenden Flächen im ÜG (wie die Parzellen Nrn. 008 und 007 es sind) seien als dem Gebiet ausserhalb der Bauzonen zugehörig zu betrachten und entsprechend prüften sie, ob die Erschliessung dort als standortgebunden zu qualifizieren sei; die Standortgebundenheit der beiden Parzellen wurde bejaht.