2.1 Hinsichtlich der Parzellen Nr. 008 und 007 im ÜG hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass erst mit Art. 30 Abs. 1 BauG eine Grundlage geschaffen wurde, im Zonenplan Verkehrsflächen als solche zu bezeichnen. Im noch vor Inkrafttreten dieser Bestimmung erlassenen Zonenplan der Gemeinde B___ wurden die Verkehrsflächen noch dem ÜG zugewiesen, auch solche, welche innerhalb des Siedlungsgebietes liegen. Die Vorinstanzen gingen sinngemäss davon aus, solche faktisch der Baulanderschliessung dienenden Flächen im ÜG (wie die Parzellen Nrn.