Der massgebliche Sachverhalt geht hinreichend aus den Akten und insbesondere aus den verschiedenen, den Anforderungen in Art. 47 der kantonalen Bauverordnung (BauV, bGS 721.11) genügenden Bauplänen und sonstigen Baugesuchunterlagen hervor (act. 10.2/1-61). Deshalb lassen sich die Fragen, welche die vorliegende Angelegenheit aufwirft, ohne den beantragten Augenschein beantworten. Das Obergericht hat deshalb auf dessen Durchführung verzichtet.