Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Als Adressatin des angefochtenen Rekursentscheides, mit dem eine Baubewilligung für die Erstellung einer Neubaute auf den benachbarten Grundstücken bestätigt wurde, ist die Beschwerdeführerin formell beschwert und in eigenen schutzwürdigen Interessen berührt, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Fraglich ist, ob auf Rügen und Anträge einzutreten ist, soweit diese die Bewilligung des Sonntagsverkaufs betreffen. Darauf ist weiter unten zurückzukommen.