B. Gegen diesen Rekursentscheid liess A___ mit Eingabe vom 4. Dezember 2015 beim Obergericht (verwaltungsrechtliche Abteilung) Beschwerde mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren erheben. Zur Begründung liess sie im Wesentlichen geltend machen, die Koordinationspflicht sei u.a. deshalb verletzt, weil die strassenbaupolizeiliche Teilverfügung hinsichtlich der erforderlichen Verkehrsbeschränkungen und -anordnungen unvollständig sei und ferner, weil die Ladenöffnung am Sonntag im Bauentscheid der Gemeinde zwar bewilligt, aber vom Arbeitsinspektorat weder geprüft noch bewilligt worden sei.