Das DBU vereinigte die beiden Rekursverfahren und wies beide Rekurse nach Durchführung eines Augenscheines im Wesentlichen ab; in Abänderung des Entscheides der BBK schränkte das DBU jedoch die Betriebszeiten der Tankstelle mit Shop weitergehend ein und beschränkte den Betrieb ausserhalb dieser Öffnungszeiten auf eine Zapfsäule (Entscheid vom 2. November 2015, vgl. Ziff. 2 und 3).