6. Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen. Da die Beschwerde abgewiesen wird, ist das Begehren der Beschwerdeführerin um Ausrichtung einer Parteientschädigung für das Verfahren vor Obergericht abzuweisen. Demnach erkennt das Obergericht: 1. Die Beschwerde der A___ AG wird wie folgt abgewiesen: Der im Aussenbereich erstellten Bodenheizung wird die nachträgliche Baubewilligung verweigert und die Rückweisung an die Kommission Planung und Baubewilligung zur Anordnung angemessener Wiederherstellungsmassnahmen wird bestätigt.