Seite 10 Entscheid abgewiesen wird, ist der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen (GGV, bGS 233.2) eine Entscheidgebühr aufzuerlegen. Eine Entscheidgebühr von Fr. 3‘000.-- erscheint als angemessen. Der Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.-- wird angerechnet.