4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid durchwegs unbegründet ist und deshalb abzuweisen ist. Der im Aussenbereich erstellten Bodenheizung ist die nachträgliche Baubewilligung zu Recht verweigert worden und der Beschluss der Vorinstanz, die Sache an die Kommission zur Anordnung angemessener Wiederherstellungsmassnahmen im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen, wird insofern mangels Anfechtung ebenfalls bestätigt. Weiter wurde die Beschwerde auch betreffend des vorinstanzlichen Entscheids über die Kosten- und Entscheidungsfolgen (Ziffern 4 und 5) nicht begründet (vgl. Art. 59 in Verbindung mit Art.