Da die Voraussetzungen in Art. 12d Abs. 2 kEnG kumulativ zu erfüllen sind und die Beschwerdeführerin jedenfalls keine nur mit unverhältnismässigem Aufwand vermeidbare Gefährdung der Sicherheit von Personen aufgezeigt hat, ist die Ausnahmebewilligung zu Recht verweigert worden. Es kann offen bleiben, ob die weiteren Voraussetzungen einer Ausnahmebewilligung erfüllt wären. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.